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Auf welchem Grund die Zahlung oder der Vorschuss beruht, ist für die Anrechnung unerheblich. In der Regel wird es sich um Zahlungen oder Vorschüsse des Beschuldigten aus einem Wahlverteidigervertrag handeln, wobei der Verteidiger jedoch sein Mandat niedergelegt haben muss, bevor er zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann (§ 141 Abs. 1 und 2 StPO); solange der Beschuldigte einen Wahlverteidiger hat, liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vor. Anzurechnen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 3 S. 1 aber auch Zahlungen, die aufgrund einer Vergütungsvereinbarung gewährt worden sind. Auch Zahlungen eines Rechtsschutzversicherers gehören hierzu, da dieser mittelbar auf die Vergütungspflicht des Beschuldigten zahlt (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB).

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