Rz. 67

Zahlt der Beschuldigte oder ein Dritter einen Vorschuss ausdrücklich auf Auslagen, so dürfen diese Vorschüsse auch nur auf Auslagen angerechnet werden. Vorschüsse auf Auslagen dürfen niemals auf die Vergütung angerechnet werden.[64]

[64] OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 78; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 368; Hansens, BRAGO, § 101 Rn 4; a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 78.

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