Rz. 32

An welche Person geleistet werden soll, bestimmt der Leistende bei der Geldhingabe. Er kann sich auch eine Verrechnung zunächst vorbehalten und die Bestimmung dann später nachholen. Hat er keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen anhand der Umstände zu ermitteln, wer das Geld soll vereinnahmen dürfen.

 

Rz. 33

Die Vorschrift hat einzig Leistungen an den beigeordneten, bestellten oder aufgrund von Beratungshilfe tätig gewordenen Anwalt zum Gegenstand. Deshalb erfasst sie solche Zahlungen nicht, die er zwar erhält, aber letztlich für einen anderen gedacht sind. Hier wird er gleichsam nur als zwischengeschalteter Überbringer tätig. Dabei geht es etwa um solche Geldbeträge, die der Anwalt zur Abdeckung von Gerichtskosten einzahlen oder an einen anderen Anwalt (Verkehrsanwalt, Unterbevollmächtigten) weiterleiten soll. Unterbleibt die Ausführung eines derartigen Auftrages und wurde ihm dieser von der Partei erteilt, kann der Anwalt mit seinem eigenen Vergütungsanspruch gegen den Rückzahlungsanspruch der Partei aufrechnen. Bei Prozesskostenhilfe geht das allerdings nur vor seiner Beiordnung (§ 390 BGB).[37] Die Aufrechnung steht einer Leistung der Partei an ihn gleich und fällt in entsprechender Anwendung ebenfalls unter die Anrechnungsbestimmung.[38] Im Verhältnis zur Staatskasse ist er zur Aufrechnung nicht verpflichtet.

[37] Ob er dazu auch noch dann berechtigt ist, wenn er bereits für die Partei Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, erscheint allerdings fraglich, weil sich die Antragstellung als stillschweigendes Stillhalteabkommen bis zur Entscheidung über das Gesuch verstehen lässt.
[38] Vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1210.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge