Rz. 88

Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. der weiteren Beschwerde nicht verschuldet hat.[203] Im Fall der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist der Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen, da gegen die Ablehnung die Beschwerde statthaft ist, welche innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen ist (vgl. § 33 Abs. 5 S. 3 und 4, Abs. 6 S. 4).

[203] Vgl. hierzu z.B. Zöller/Greger, ZPO, § 233 Rn 12 ff.

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