aa) Allgemeiner Gerichtsstand

 

Rz. 103

Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 BerHG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. Dieselbe Zuständigkeit gilt für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung.[209] Es ist daher grundsätzlich das Gericht zuständig, das den Berechtigungsschein erteilt hat (§ 4 Abs. 1 BerHG). Wird von dem direkt aufgesuchten Anwalt eine Beratungshilfevergütung beantragt (§ 7 BerHG), ohne dass zuvor ein Berechtigungsschein erteilt wurde, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsuchende zu diesem Zeitpunkt seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

[209] OLG Hamm AGS 2009, 188 = Rpfleger 2009, 36.

bb) Wohnsitzänderung

 

Rz. 104

Ändert sich aber der Wohnsitz des Rechtsuchenden nach Inanspruchnahme von Beratungshilfe, ist gesetzlich nicht klar geregelt, welches Gericht für die Festsetzung der Vergütung zuständig ist. Teilweise ist u.a. unter Hinweis auf eine Missbrauchsgefahr (doppelte Beratungshilfe für dieselbe Beratungshilfeangelegenheit) die Auffassung vertreten worden, dass dann das AG zuständig ist, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe aufgetreten ist und das den Berechtigungsschein erteilt hat.[210]

 

Rz. 105

Zuständig ist nach zutreffender Auffassung das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende zum Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags seinen Wohnsitz hat.[211] Das entspricht dem Grundsatz, dass sich nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen die Zuständigkeit nach den Umständen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung – hier: Festsetzung der Beratungshilfevergütung – richtet. Zudem enthält § 4 Abs. 1 S. 2 BerHG eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsregelung nur für den Fall, dass der Rechtsuchende keinen inländischen Wohnsitz hat. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Wohnsitzwechsel von § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG erfasst wird.

 

Rz. 106

Einer etwaigen Missbrauchsgefahr wird durch § 7 BerHG begegnet. Danach muss der Rechtsuchende versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist. Hat das Gericht Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Versicherung, kann eine Nachfrage beim bisherigen Wohnsitzgericht erfolgen.[212]

[210] So früher OLG Hamm AnwBl 2000, 58 und OLG Hamm JurBüro 1995, 366.
[211] OLG Hamm AGS 2009, 188 = Rpfleger 2009, 36; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1075; BayObLG JurBüro 1995, 366; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 7 Rn 138.
[212] OLG Hamm AGS 2009, 188 = Rpfleger 2009, 36.

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