Rz. 48

Die vom Urkundsbeamten geforderte Darlegung und Glaubhaftmachung von Ansätzen kann auch nicht mit dem Hinweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abgelehnt werden.[109] Denn zum einen befreit die Regelung in § 55 Abs. 5 S. 1 den Anwalt gegenüber dem Gericht gerade von der Verschwiegenheitspflicht. Zum anderen sind auch der Urkundsbeamte sowie die sonstigen mit der Festsetzung befassten Bediensteten, auch der Vertreter der Staatskasse, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Schließlich kommt es im Rahmen von § 55 Abs. 5 S. 1 auch nicht auf die Mitteilung detaillierter inhaltlicher Informationen, sondern nur auf die Mitteilung äußerer Merkmale an, die eine geltend gemachte Gebühr oder Auslage für einen Dritten nachvollziehbar machen.[110]

[110] Siehe auch OLG Köln RVGreport 2014, 105, für besonders hohe Kopiekosten.

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