Rz. 37

In Abschnitt A Nr. 1.1 der bundeseinheitlichen Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung VwV Vergütungsfestsetzung ist ausdrücklich bestimmt, dass beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, die Festsetzung mit den amtlichen Vordrucken zu beantragen (vgl. Rdn 2).[76] Formlos oder mithilfe von EDV-Anlagen erstellte Festsetzungsanträge sollen aber nach Abschnitt A Nr. 1.1 der VwV Vergütungsfestsetzung inhaltlich den amtlichen Vordrucken entsprechen. Die Benutzung der amtlichen Vordrucke kann aber ggf. zweckmäßig sein, um das Festsetzungsverfahren zu erleichtern und insbesondere zu beschleunigen. Das gilt sinngemäß für den Antrag des im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewesenen Anwalt auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung,[77] dem der Berechtigungsschein nach § 6 BerHG beigefügt werden soll.[78]

[76] KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 683; LAG Hamm JurBüro 1985, 555.
[77] Teil I.B Nr. 1 der vorstehenden AV; KG AGS 2011, 85 = RVGreport 2010, 400.
[78] Wird der Anwalt nach § 7 BerHG unmittelbar in Anspruch genommen und die Bewilligung der Beratungshilfe daraufhin zusammen mit der Festsetzung beantragt, kommt es nicht zur Erteilung eines Berechtigungsscheins.

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