Rz. 69
Die Anzeigepflicht erfasst alle im RVG vorgeschriebenen Gebührenanrechnungen. Abs. 5 S. 3 gilt daher insbesondere auch für Zahlungen auf die nach VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnende Geschäftsgebühr. § 55 Abs. 5 S. 2–4 korrigiert die frühere Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr[151] und soll den Urkundsbeamten in die Lage versetzen, die etwaige Anrechnung einer an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr zu prüfen.[152]
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