Rz. 15

Nach der Rechtsprechung des BGH[25] kann bei PKH auch eine Sozietät beigeordnet werden.[26] Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[27] Es reicht aus, wenn der Festsetzungsantrag nebst Zahlungserklärung von einem Rechtsanwalt der beigeordneten Sozietät für diese gestellt wird (Rdn 25). Zur Antragsberechtigung bei Rechtsnachfolge vgl. Rdn 25 ff.

[26] So auch OVG NRW 12.11.2018 – 1 B 1281/18; OVG NRW 18.5.2015 – 13 A 1802/14.

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