Rz. 169

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht befugt, eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Monatsfrist zu setzen. Eine Verkürzung der Frist würde den Anwalt noch mehr belasten und bedürfte deshalb ohnehin einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Aber auch eine längere Frist als einen Monat, die dem beigeordneten Anwalt mehr Zeit ließe, führt nicht zum Anspruchsverlust im Falle ihrer Nichtbeachtung, weil angesichts der stringenten Rechtsfolge das Gesetz eng auszulegen ist.

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