Rz. 35

Die VwV Vergütungsfestsetzung sieht vor, dass der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) einzureichen ist. Ob aus dem Klammerzusatz (§ 10) geschlossen werden kann, dass der Rechtsanwalt im Verfahren gem. § 55 zur Einreichung einer § 10 Abs. 2 entsprechenden Berechnung verpflichtet ist, kann in Zweifel gezogen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass § 10 nur im Innenverhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten gilt.[73] Allerdings muss auch der gegen die Staatskasse gerichtete Festsetzungsantrag konkrete Angaben dazu enthalten, was festgesetzt werden soll. Deshalb müssen letztlich wie in § 10 Abs. 2 die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse (§ 55 Abs. 5 S. 2), eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch diese ausgewiesen werden.[74] Es ist in dem als Antragsverfahren ausgestalteten Verfahren gem. § 55 nicht Aufgabe des Urkundsbeamten, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts von Amts wegen zu ermitteln.

[73] KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25; bejahend OLG Frankfurt 12.5.2014 – 20 W 236/13; BGH 13.9.2018 – I ZB 16/18 und OLG Brandenburg 14.12.2000 – 1 W 13/00, jew. für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO.
[74] OLG Frankfurt 12.5.2014 – 20 W 236/13; BGH 13.9.2018 – I ZB 16/18 und OLG Brandenburg 14.12.2000 – 1 W 13/00, jew. für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO.

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