Rz. 103

Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 BerHG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. Dieselbe Zuständigkeit gilt für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung.[209] Es ist daher grundsätzlich das Gericht zuständig, das den Berechtigungsschein erteilt hat (§ 4 Abs. 1 BerHG). Wird von dem direkt aufgesuchten Anwalt eine Beratungshilfevergütung beantragt (§ 7 BerHG), ohne dass zuvor ein Berechtigungsschein erteilt wurde, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsuchende zu diesem Zeitpunkt seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

[209] OLG Hamm AGS 2009, 188 = Rpfleger 2009, 36.

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