Rz. 14

Folgende Fälle können von § 54 erfasst sein:[18]

Aufgabe der Zulassung (z.B. Krankheits- oder Altersgründe, Eintritt in den Staatsdienst), wenn der Anwalt bereits zum Zeitpunkt seiner Beiordnung wusste, dass er die Zulassung während des Rechtsstreits aufgeben wird bzw. dass bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Zulassung im Laufe des Verfahrens enden wird (Rdn 8).[19]
Entpflichtung des Anwalts: Gem. § 48 Abs. 2 BRAO kann der Anwalt beantragen, die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Das gilt für die Pflichtverteidigerbestellung gem. § 49 Abs. 2 BRAO entsprechend. Der beigeordnete oder bestellte Anwalt kann daher das Mandat niederlegen und nach § 48 Abs. 2 BRAO seine Entpflichtung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.[20] In diesem Fall findet § 54 keine Anwendung, weil der Anwalt nicht schuldhaft die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Anwalts veranlasst hat. Wichtige Gründe i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO (§ 49 Abs. 2 BRAO) sind beispielsweise eine schwere Erkrankung des Anwalts, die unwiederbringliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandanten ohne Verschulden des Anwalts,[21] Widerruf der Vollmacht durch den Mandanten ohne Verschulden des Anwalts, Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot nach §§ 45 oder 47 BRAO oder gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO. Auch hier dürfte aber gelten, dass diese Entpflichtungsgründe nicht gelten, soweit sie dem Anwalt bereits bei der Beiordnung bekannt waren.
 

Rz. 15

Legt der zunächst beigeordnete oder bestellte Anwalt grundlos sein Mandat nieder und wird er vom Gericht entpflichtet, kann er gem. § 54 nur die dem neu beigeordneten oder bestellten Anwalt nicht zustehenden Gebühren aus der Staatskasse fordern. Voraussetzung ist aber stets, dass ein anderer Anwalt beigeordnet oder bestellt wird. Unterbleibt die neue Beiordnung oder Bestellung, behält der bislang beigeordnete Anwalt seinen Anspruch.

[18] Ausf. Burhoff/Volpert, RVG, B § 54 Rn 11.
[19] OLG Frankfurt JurBüro 1984, 764; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343; OLG Koblenz JurBüro 2006, 543; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Bamberg JurBüro 1984, 1562; Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, § 54 Rn 23; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 54 Rn 19, 16; vgl. auch BGH AGS 2013, 93 = RVGreport 2013, 26 = JurBüro 2013, 36 zu § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO.
[21] BGH 15.9.2010 – IV ZR 240/08, RVGreport 2011, 37; vgl. auch OLG Köln StraFo 1996, 62,

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