Rz. 5

Im Falle des Abs. 2 kommt ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen alleine aufgrund seiner Bestellung nicht in Betracht. Der Vertretene kann in diesem Fall auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Erstattungsanspruch gegen den verurteilten Angeklagten besteht. Für die Fälle des Abs. 2 wird also von der sonstigen Regelung bei der Pflichtverteidigung und gerichtlichen Bestellung abgewichen, wonach der Vertretene – auch ohne dass er einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hat – dem Anwalt unmittelbar für dessen Vergütung haften kann.

 

Rz. 6

Ein Anspruch gegen den Vertretenen besteht aber dann, wenn neben der gerichtlichen Bestellung auch ein Anwaltsvertrag geschlossen worden ist. Auf die Voraussetzungen des § 52 kommt es dann nicht an. Das ist jetzt durch den Einschub in Abs. 2 S. 1 "aufgrund seiner Bestellung" klargestellt worden.[2]

 

Beispiel: Der nebenklageberechtigte Verletzte beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung. Der Anwalt wird anschließend als Beistand bestellt, ohne dass das Wahlanwaltsmandat gekündigt wird.

Der Anwalt kann einerseits die Pflichtgebühren mit der Landeskasse abrechnen und andererseits die weitergehende Wahlanwaltsvergütung mit seinem Mandanten.

 

Beispiel: Der Anwalt wird dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellt, ohne dass ein Wahlanwaltsmandat erteilt wird.

Jetzt kann der Anwalt nur mit der Landeskasse abrechnen. Unbeschadet bleibt allerdings sein weitergehender (Erstattungs-)Anspruch auf die (weitergehende) Wahlanwaltsvergütung gegen den Verurteilten.

[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.7.2015.

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