Rz. 88

Auch für den einem Privatkläger, einem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder einem sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 4, 5 oder 6 bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalt gegen seinen Auftraggeber gilt die Vorschrift des § 52 entsprechend (§ 53 Abs. 1). Diese Vorschrift geht damit den Bestimmungen des § 379 Abs. 3 StPO und des § 172 Abs. 3 StPO vor, wonach auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe verwiesen wird.

 

Rz. 89

§ 52 findet jedoch keine Anwendung im Fall des § 53 Abs. 2, wenn dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten ein Beistand gem. §§ 397a Abs. 1, 406g Abs. 3 Nr. 1 StPO bestellt wurde. Hier kann der Anwalt gem. § 53 Abs. 2 S. 2 nicht von dem Vertretenen, dafür aber von dem Verurteilten die Gebühren eines gewählten Beistands verlangen (siehe hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 53).

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