Rz. 86

Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend (Abs. 6 S. 1). Dies entspricht der bisherigen pauschalen Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO. Zu stellen ist der Antrag nach Abs. 1 vor dem Gericht des ersten Rechtszugs, also dem Amtsgericht. In diesem Fall ist gegen die Entscheidung des Gerichts die sofortige Beschwerde gegeben.

 

Rz. 87

Sofern es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist, ist der Antrag bei der Verwaltungsbehörde zu stellen, die dann über den Antrag entscheidet (Abs. 6 S. 2). Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegeben.

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