Rz. 57

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beschuldigte zur Zahlung der Wahlverteidigergebühren in der Lage ist, liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der den Anspruch geltend macht, also bei dem Pflichtverteidiger. Diese Darlegungs- und Beweislast wird insoweit jedoch durch Abs. 2 S. 1 abgemildert, als der Beschuldigte eine dem § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechende Erklärung abgeben muss und im Übrigen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.[38] Das Gericht hat von Amts wegen die persönlichen Verhältnisse und die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Dabei kann sich das Gericht sogar der Hilfe der Polizei bedienen; Fahndungsmaßnahmen sind allerdings nicht zulässig.[39]

 

Rz. 58

Damit Ermittlungen des Gerichts möglich sind, muss der Antrag des Pflichtverteidigers gewisse Mindestangaben enthalten, Hinweise auf die derzeitige berufliche Tätigkeit des Beschuldigten oder sonstige Tatsachen, aus denen sich Schlüsse auf eventuell verschwiegene Einkommens- und Vermögensverhältnisse ziehen lassen.[40] Zu weit geht das OLG Koblenz,[41] wonach der Antrag genaue Angaben zur Leistungsfähigkeit enthalten müsse. Ergibt sich aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und der Ermittlungen des Gerichts, dass die Voraussetzungen gegeben sind, so ist es Sache des Beschuldigten nachzuweisen, dass er ungeachtet dessen aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht zur Zahlung in der Lage ist.

[38] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 36.
[39] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 12; OLG Oldenburg NdsRpfl 1962, 216; LG Stuttgart JurBüro 1973, 536.
[40] OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 725; JurBüro 1985, 1032; OLG München AnwBl 1974, 283.
[41] Rpfleger 1993, 506.

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