Rz. 56

Dass dem Beschuldigten in dem Verfahren auf Feststellung rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist an sich eine Selbstverständlichkeit, wird aber in Abs. 3 S. 1 nochmals ausdrücklich vorgeschrieben. Eine Pflicht des Beschuldigten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu offenbaren, besteht nicht.[37] Das Gesetz ordnet jetzt jedoch insoweit eine Obliegenheit an. Während das Gericht bislang aus einer grundlosen Weigerung lediglich die entsprechenden Schlüsse ziehen konnte, ist jetzt Folgendes vorgesehen:

Das Gericht fordert den Beschuldigten auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen;
gleichzeitig setzt das Gericht hierzu eine Frist.
Der Beschuldigte muss nunmehr in einer dem § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechenden Weise (Abs. 3 S. 1, 2. Hs.) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.
Gibt der Beschuldigte keine ordnungsgemäße Erklärung ab, so wird gesetzlich vermutet, dass er leistungsfähig ist.
[37] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 12.

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