Rz. 80

Ist der Antrag des gerichtlich bestellten Anwalts abgelehnt worden, so kann er jederzeit erneut einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann dann aber nur mit einer Veränderung der Verhältnisse begründet werden. Er kann sich nicht darauf stützen, die Leistungsfähigkeit sei früher unzutreffend beurteilt worden.

 

Rz. 81

Zuzulassen ist der Antrag, der sich darauf stützt, die früheren Verhältnisse seien unzutreffend beurteilt worden, ausnahmsweise dann, wenn der Beschuldigte bewusst falsche Angaben über sein Einkommen gemacht oder Vermögen oder Einkünfte arglistig verschwiegen hat. Es besteht insoweit kein Schutzbedürfnis.

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