Rz. 157

Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend (Abs. 3 S. 1). Soweit das Bußgeldverfahren in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, gelten die Absätze 1 und 2 unmittelbar, da dann die Pauschgebühr vom OLG festgesetzt wird.

 

Rz. 158

Kommt es jedoch nicht zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, so kommt auch eine Entscheidung des OLG nicht in Betracht. Das ist jetzt mit dem KostRÄG 2021 durch die Ergänzung in S. 1 klargestellt worden. Zuständig ist dann die jeweilige Verwaltungsbehörde, die im Verfahren der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren gleichzeitig auch über die Bewilligung einer Pauschgebühr entscheidet (Abs. 3 S. 2). Erforderlich ist auch hier ein Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts, der bei der Verwaltungsbehörde zu stellen ist. Der Antrag kann zusammen mit dem Festsetzungsantrag eingereicht werden. Die Verwaltungsbehörde entscheidet dann zugleich über die Festsetzung der angemeldeten gesetzlichen Gebühren des bestellten oder beigeordneten Anwalts und auch über dessen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung.

 

Rz. 159

Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG oder des BGH ist der Beschluss der Verwaltungsbehörde nicht unanfechtbar. Hier gilt § 57; danach ist gegen jede Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die diese im Bußgeldverfahren nach Abschnitt 8 des RVG trifft, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Da § 57 im Gegensatz zu § 56 keine Beschränkung auf das Verfahren nach § 55 enthält, gilt daher die Vorschrift auch für das Verfahren auf Bewilligung einer Pauschvergütung. Abgesehen davon entscheidet die Verwaltungsbehörde über die Pauschvergütung zusammen mit der Festsetzung, so dass selbst bei einer einschränkenden Auslegung der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben wäre.

 

Rz. 160

Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt § 62 OWiG (§ 57 S. 2).

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