Rz. 58

Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

 

Rz. 59

– Anonyme Drohungen gegen den Beschuldigten

Diese müssen vom Verteidiger zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden; der hierdurch verursachte zeitliche Aufwand ist im Rahmen des § 51 zu berücksichtigen.[61]

 

Rz. 60

– Persönlichkeit des Beschuldigten

Von einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit ist auszugehen, wenn der Umgang mit dem Angeklagten besonders schwierig ist, weil er sich in einem hohen Maße uneinsichtig zeigt und persönlich sehr schwierig ist.[62]

 

Rz. 61

– Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten

Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit kann auch gegeben sein bei sprachlichen Verständigungsproblemen mit dem Angeklagten, also dann, wenn der Verteidiger Gespräche mit dem Beschuldigten nur über einen Dolmetscher führen kann.[63] Besondere Sprachkenntnisse des Verteidigers können ebenfalls zu berücksichtigen sein.[64]

[61] OLG Köln JMBl NW 2009, 84 (hier ca. 800 Drohungen).
[62] OLG Bamberg JurBüro 1974, 862.
[63] OLG Bamberg JurBüro 1979, 1527; JurBüro 1988, 1178; OLG Koblenz KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 11; KG Rpfleger 1962, 40; a.A. OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 391; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420.
[64] OLG Celle AGS 2007, 74 = RVGreport 2007, 64 = NStZ 2007, 342; OLG Köln AGS 2007, 74 = RVGreport 2006, 221 = StraFo 2006, 258; a.A. KG RVGreport 2013, 271 = JurBüro 2013, 362.

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