Rz. 58
Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
Rz. 59
– Anonyme Drohungen gegen den Beschuldigten
Diese müssen vom Verteidiger zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden; der hierdurch verursachte zeitliche Aufwand ist im Rahmen des § 51 zu berücksichtigen.[61]
Rz. 60
– Persönlichkeit des Beschuldigten
Von einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit ist auszugehen, wenn der Umgang mit dem Angeklagten besonders schwierig ist, weil er sich in einem hohen Maße uneinsichtig zeigt und persönlich sehr schwierig ist.[62]
Rz. 61
– Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit kann auch gegeben sein bei sprachlichen Verständigungsproblemen mit dem Angeklagten, also dann, wenn der Verteidiger Gespräche mit dem Beschuldigten nur über einen Dolmetscher führen kann.[63] Besondere Sprachkenntnisse des Verteidigers können ebenfalls zu berücksichtigen sein.[64]
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