Rz. 91

Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat. Dann tritt nach §§ 315 ff. BGB Bindungswirkung ein, so dass für eine Pauschgebühr kein Raum mehr ist.[93] Das Verfahren nach § 51 muss vor einem Festsetzungsantrag durchgeführt werden.[94]

 

Rz. 92

Sind die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt, ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 51 erst recht unzulässig.[95]

[93] OLG Celle AGS 2008, 546 = RVGreport 2008, 382 = NJW-Spezial 2008, 733; OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54 = JurBüro 2013, 80.
[95] OLG Bamberg RVGreport 2011, 176 = DAR 2011, 237; OLG Jena AGS 2008, 174 = RVGreport 2008, 25 = JurBüro 2008, 82; RVGreport 2010, 414 = JurBüro 2010, 642; OLG Köln 4.2.2009 –2 ARs 2/08.

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