Rz. 76

Zuständig für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 51 Abs. 2 dasjenige OLG, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache, die Bußgeldsache oder ein anderweitiges Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ist die Sache erstinstanzlich verwiesen worden, so ist auf das Gericht abzustellen, bei dem das Strafverfahren letztlich durchgeführt worden ist.

 

Rz. 77

Soweit der BGH den Rechtsanwalt bestellt hat, also in den Fällen nach § 350 Abs. 3 StPO, entscheidet er über die Pauschvergütung, allerdings nur, soweit die Vergütung die Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Hauptverhandlung betrifft.[85] Über die Pauschgebühr entscheidet beim BGH – anders als beim OLG – ausschließlich eine Spruchgruppe, die mit fünf Richtern besetzt ist.[86]

 

Rz. 78

Hinsichtlich der übrigen Vergütung, also die der vorangegangenen Instanz einschließlich des vorbereitenden Ermittlungsverfahrens, verbleibt es bei der Zuständigkeit des OLG.[87] Das gilt auch für die Tätigkeit hinsichtlich der Revisionsbegründung,[88] und zwar selbst dann, wenn es anschließend zu einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kommt.

 

Rz. 79

Auch dann, wenn der Pflichtverteidiger in einem Ermittlungsverfahren vor dem BGH bestellt wird, ist für die Bewilligung nicht der BGH zuständig, sondern dasjenige OLG, vor dem nach Abschluss der Ermittlungen das Hauptverfahren anhängig gemacht wird bzw. anhängig zu machen gewesen wäre.[89]

 

Rz. 80

Im Falle der Bestellung des Anwalts als Kontaktperson nach § 34a EGGVG entscheidet das OLG, in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet.

[85] BGH 8.9.1970 – 5 StR 704/68, NJW 1970, 2223.
[87] BGH 16.5.1977 – 3 ARs 12/77, NJW 1977, 1644.
[88] BGH 8.9.1970 – 5 StR 704/68, NJW 1970, 2223; BGH 30.3.1977 – 3 StR 266/75, KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 6 m. Gründen.
[89] BGH 8.6.2016 – 3 BGs 197/16, NJW 2016, 2351; BGH 16.5.1977 – 3 Ars 12/77, NJW 1977, 1644.

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