Rz. 3

Durch das 2. KostRMoG ist § 50 Abs. 1 S. 1 neu gefasst worden. Danach hat die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen des Rechtsanwalts, die nicht von der Staatskasse zu vergüten sind, einzuziehen.[3]

[3] Vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 270; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 50 Rn 14; vgl. zur früheren Rechtslage vor dem 1.8.2013 noch OLG Nürnberg 13.10.2009 – 6 W 377/09, AGS 2010, 137.

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