Rz. 3
Durch das 2. KostRMoG ist § 50 Abs. 1 S. 1 neu gefasst worden. Danach hat die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen des Rechtsanwalts, die nicht von der Staatskasse zu vergüten sind, einzuziehen.[3]
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