Rz. 36

Aus der schlichten Begrifflichkeit der Prozesskostenhilfe erschließt sich nicht ohne weiteres, welche grundlegende Bedeutung eine mit der Bewilligung verbundene Zahlungsbestimmung für die Finanzierung des Verfahrens hat. Während bei ratenfreier Prozesskostenhilfe die Staatskasse sämtliche Kosten trägt und diese gleichsam als "verlorenen Zuschuss" übernimmt, ist sie bei einer Ratenzahlungsanordnung in erster Linie Kreditgeberin. Wie sich insbesondere aus der langen Zahlungsdauer von vier Jahren (§ 115 Abs. 2 ZPO) ergibt, ist eine Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung darauf angelegt, dass die Partei alle Verfahrenskosten letztlich möglichst selbst aufbringen soll. Deshalb setzt jede noch so kleine Zahlungsbestimmung für die Finanzierung des Verfahrens andere Maßstäbe.

 

Rz. 37

Die bloße (zinslose) Kreditgewährung hat nicht annähernd den Stellenwert eines Zuschusses, so dass sich im Einzelfall die Frage stellen kann, ob die damit verbundene Offenlegung des wirtschaftlichen "Unvermögens" der Partei gerade im Verhältnis zum Gegner einen vernünftigen Preis darstellt. Zeichnet sich ab, dass die Partei über die zu erwartenden Raten im Unterliegensfall ohnehin die gesamten Verfahrenskosten selbst wird aufbringen müssen, kann es sinnvoll sein, von vornherein eine andere Art der Kreditierung zu erwägen und von einer Anwaltsvergütung nach den §§ 49 f. Abstand zu nehmen.

 

Rz. 38

Im Rahmen derartiger Überlegungen sollte allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Prozesskostenhilfeverfahren die Chance in sich birgt, mit geringem Aufwand und alsbald eine vorläufige Stellungnahme des zuständigen Gerichts zur Erfolgsaussicht der vertretenen Rechtsposition zu erlangen. In unklaren Fällen vermag allein schon diese Orientierungshilfe den Nachteil aufzuwiegen, der mit einer Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse befürchtet wird. Ferner ist zugunsten einer Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe aus der Sicht des Anwalts zu bedenken, dass die Staatskasse hinsichtlich der Grundvergütung eine verlässliche Schuldnerin ist und im Übrigen für ihn die Last der Einziehung des Honorars übernimmt.

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