Rz. 19

Daraus folgt, dass in einer Ehesache bei Abtrennung einer Folgesache auch deren Ausgang abgewartet werden muss, weil von einer rechtskräftigen oder sonstigen Erledigung des Verfahrens erst die Rede sein kann, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist.[19] Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt nämlich nur, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist.[20] Die Höhe dieser Kosten und Ansprüche steht aber erst fest, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.[21]

[19] OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 719.
[20] OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 719.
[21] OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 719.

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