Rz. 69

Für Auslagen bleibt es auch bei Einschaltung anderer als der zu § 5 gehörenden Personen grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung der VV 7000 ff.

 

Rz. 70

Insbesondere kann der Anwalt die Umsatzsteuer (VV 7008) dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Selbst dann, wenn die Hilfskraft dem Anwalt keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, muss der Anwalt seine Vergütung versteuern.

 

Rz. 71

Die Dokumentenpauschale (VV 7000) entsteht in aller Regel ohnehin unmittelbar in der Person des Anwalts, da z.B. die Abschriften und Ablichtungen in seiner Kanzlei gefertigt werden. Aber auch im Übrigen kann er mit dem gesetzlichen Satz abrechnen.

 

Rz. 72

Fahrtkosten (VV 7003 ff.) von Hilfspersonen können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.[63] Zum Teil wird allerdings vertreten, die VV 7003 ff. seien auf Fahrten der Hilfspersonen außerhalb des § 5 nicht anwendbar.[64] Insoweit wird dann jedoch auf § 5 JVEG (früher § 9 ZSEG) zurückgegriffen.[65] Soweit eine nicht unter § 5 fallende Person allerdings das Fahrzeug des Anwalts benutzt, gilt wiederum VV 7003 unmittelbar.

 

Rz. 73

Die Abwesenheitsgelder nach VV 7005 können dagegen nur für Personen aus dem Bereich des § 5 berechnet werden, nicht auch für andere Hilfskräfte.[66] Insoweit kann der Anwalt allerdings übliche Spesen berechnen, soweit diese den Satz der VV 7005 nicht übersteigen. Zur Berechnung der Spesen kann auf § 6 JVEG zurückgegriffen werden.

[63] OLG Zweibrücken JurBüro 1985, 543; Gerold/Schmidt/Mayer, BRAGO, § 5 Rn 10.
[64] LG Wuppertal JurBüro 1989, 1718; LG Heilbronn AnwBl 1995, 560.
[65] LG Düsseldorf JurBüro 1987, 1031; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 671.
[66] OLG Zweibrücken JurBüro 1985, 543; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 5 Rn 10.

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