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Bei den Bestellungen oder sonstigen Beiordnungen finden sich zwar gelegentlich Vorschriften, die den Umfang des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Anwalt und anordnender Körperschaft konkretisieren (vgl. Abs. 6). Häufig hat der Gesetzgeber sich damit aber nicht näher auseinander gesetzt, so dass hier im Zweifel darauf zurückgegriffen werden muss, weshalb er die Begründung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses vorgesehen hat. Sinn und Zweck der jeweiligen Möglichkeit, einen Anwalt beizuordnen oder zu bestellen, weisen auch darauf hin, welche einzelnen Tätigkeiten des Anwalts unter die Beiordnung oder Bestellung fallen sollen.

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