Rz. 60

Die Erstreckung der Beiordnung auf die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung schließt ebenso wie die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung des Anwalts auf die Verteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit ein, weil das Erfordernis eines weiteren PKH-Verfahrens nur eine unnötige Erschwernis für den Antragsteller und ein zusätzliches Risiko für dessen Rechtsverfolgung bedeuten würde, da es der tatbestandlich vorausgesetzten Eilbedürftigkeit zuwiderliefe. Sind ausnahmsweise Gründe gegeben, die gegen eine staatliche Förderung der Vollziehung durch anwaltliche Tätigkeit sprechen, kann das Gericht die Beiordnung beschränken (Abs. 2 S. 2) und unabhängig davon Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung bewilligen.

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