Rz. 58

Die gesetzliche Erstreckung der gewillkürten Beiordnung für das Eilverfahren auf die Vollziehung des Arrestes, der einstweiligen Verfügung oder der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung (Abs. 2 S. 1) findet ihren sachlichen Grund in der Eigenart dieser Verfahren, wonach die jeweilige Entscheidung nur zum Erfolg führen kann, wenn sie alsbald durchgesetzt wird. Arrest und einstweilige Verfügung werden erst bestandssicher, wenn sie innerhalb eines Monats vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). Die Erwirkung ohne fristgerechte Vollziehung macht daher keinen Sinn, weshalb die Rechtsverfolgung des Antragstellers nur dann Erfolg versprechend (§ 114 ZPO) erscheint, wenn die Möglichkeit der Vollziehung gewährleistet ist. Diesem Ziel dient die Erstreckung der Beiordnung. Die Durchsetzung der Eilentscheidung soll nicht an den dafür erforderlichen Anwaltskosten scheitern.

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