Rz. 21

Soweit eine Erstreckung nicht gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es zu einer Erstreckung der beschlussweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein praktisch häufig vorkommender Fall ist die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs, der einen anderweitig anhängigen oder überhaupt noch nicht anhängigen Anspruch erfasst.

 

Rz. 22

Ist dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zum anhängigen Gegenstand bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden, erstreckt sich die Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht auf die Mehrvergleichsverhandlungen bzw. den Mehrvergleich (Ausnahme: § 48 Abs. 3 bei Beiordnungen in einer Ehesache). Die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staats- oder Landeskasse für die Mehrvergleichsverhandlungen bzw. den Mehrvergleich setzt voraus, dass auch insoweit auf einen (ggf. konkludenten) Antrag Prozesskostenhilfe (ebenfalls ggf. konkludent) bewilligt ist.[32] Schließen die Parteien vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vergleich, mit dem weitere, bisher nicht anhängige Streitgegenstände erledigt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag auch diesen Mehrvergleich erfassen soll.[33] Wird bei der Prozesskostenhilfebewilligung der Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich Mehrvergleich übergangen, ist § 321 ZPO anwendbar.[34]

Allerdings müssen auch insoweit die Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen.[35] Insbesondere muss die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung für den nicht in diesem Verfahren rechtshängigen Gegenstand Aussicht auf Erfolg haben, die nicht schon darin besteht, dass zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.[36]

 

Rz. 23

 

Praxistipp

Der Rechtsanwalt sollte unbedingt darauf achten, dass die Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der nicht in diesem Verfahren rechtshängigen Ansprüche beantragt wird und bei ggf. mündlicher Antragstellung zu Protokoll genommen wird. Nur die Erstreckung der Prozesskostenhilfe kann zu einer Prozesskostenhilfevergütung auf die Mehrvergleichsverhandlungen bzw. den Mehrvergleich führen.

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