Rz. 87
Zwei Möglichkeiten einer gegenständlich beschränkten Beiordnung werden in § 121 Abs. 4 ZPO aufgezeigt, nämlich die Beiordnung als Beweisanwalt (VV 3401) und die Beiordnung als Verkehrsanwalt (VV 3400). Indes spricht nichts dagegen, eine gegenständlich beschränkte Beiordnung darüber hinaus überall dort zuzulassen, wo es im Interesse der Partei sinnvoll erscheint, einen Anwalt mit einzelnen Aufgaben zu betrauen (vgl. VV 3402). Grundsätzlich darf die bedürftige Partei in ihrer anwaltlichen Vertretung nicht schlechter gestellt werden als eine vermögende Partei. Könnte oder sollte diese gar neben dem Verfahrensbevollmächtigten einen weiteren Anwalt einschalten, ohne kostenrechtliche Nachteile befürchten zu müssen oder um selbige zu vermeiden, weil dessen Beauftragung prozessnotwendig erscheint, so muss das auch für die bedürftige Partei gelten. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Unterbevollmächtigten.
Beispiel: Der Partei ist ein an ihrem Wohnort ansässiger Anwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Dessen Reisekosten zu dem Gerichtstermin übersteigen die Kosten eines Unterbevollmächtigten.
Eine vermögende Partei würde einen Unterbevollmächtigten beauftragen, weil nur dessen Kosten erstattungsfähig sind. Deshalb erscheint es sachgerecht, wenn das Gericht eine Terminsreise des Prozessbevollmächtigten ablehnt und auf Antrag der Partei einen Terminsvertreter beiordnet.[111]
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