Rz. 68

Die Technik des Gesetzes, es im Fall einer gleichzeitigen Anhängigkeit von Hauptverfahren und Nebenverfahren bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren zu belassen und nur eine ausdrückliche Erstreckung der Beiordnung auf das Nebenverfahren vorzusehen, scheint den Grundsatz zu durchbrechen, dass eine Bewilligung nicht verfahrensübergreifend gilt (vgl. Rdn 13). Tatsächlich wird jedoch dieser Grundsatz prinzipiell bestätigt, indem für das Nebenverfahren eine ausdrückliche Beiordnung gefordert wird. Eine stillschweigende Beiordnung reicht damit nicht aus und wird von Abs. 5 nicht erfasst.[96] Eine sich aus einer Bewilligungsentscheidung konkludent ergebende Erstreckung der Beiordnung soll ausreichend sein.[97]

 

Rz. 69

Damit ist einerseits klargestellt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls insoweit, als es um die damit verbundene Beiordnung geht, nicht auch das Nebenverfahren erfasst. Zum anderen befindet das Gericht mit der Erstreckung der Beiordnung darüber, ob das Nebenverfahren Aussicht auf Erfolg bietet, weil ansonsten eine Beiordnung nicht notwendig und also die Erstreckung abzulehnen wäre. Diese Prüfung ist die nämliche wie in § 114 ZPO. Deshalb schließt die Erstreckung der Beiordnung die Erweiterung der Prozesskostenhilfe und deren Wirkungen (§ 122 Abs. 1 ZPO) ebenso wie im Fall einer gesetzlichen Erstreckung der Beiordnung mit ein. Insbesondere ist die Partei ohne ausdrückliche Bewilligung auch für das Nebenverfahren von Gerichtskosten befreit.

[96] OLG Stuttgart AGS 2009, 387.

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