Rz. 131
Für die Verbindung mehrerer Verfahren enthält Abs. 6 S. 3 eine besondere Regelung, die allerdings nur in bestimmten Fällen anzuwenden ist. In anderen Fällen gelten bereits Abs. 6 S. 1 und Abs. 6 S. 2, sodass es auf Abs. 6 S. 3 erst gar nicht ankommt.
Rz. 132
Zu beachten ist, dass die Vorschrift des Abs. 6 S. 3 mit dem KostRÄG 2021 neu gefasst worden ist. Damit ist eine wesentliche bisherige Streitfrage geklärt worden.
Rz. 133
Erforderlich ist eine echte Verbindung, bei der die bisherigen getrennten Verfahren zu einem einzigen verschmelzen, also z.B. nach § 4 und § 13 Abs. 2 StPO.[135] Eine bloße Verbindung nach § 237 StPO zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung reicht nicht aus.[136]
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