Rz. 46

Im Regelfall beginnt die materielle Wirksamkeit der Beiordnung mit dem Wirksamwerden der Bewilligung und endet zeitgleich mit deren Beendigung oder Aufhebung. Das gilt auch dann, wenn die Beiordnung nicht sofort mit der Prozesskostenhilfe, sondern in Ergänzung dazu nachträglich beschlossen wurde. Für den beigeordneten Anwalt vermag sie allerdings frühestens Bedeutung zu erlangen, wenn er für die Partei tätig geworden ist. Unabhängig davon kann die Beiordnung jedoch später als die Bewilligung einsetzen und früher enden. In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ist § 48 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. zu berücksichtigen.

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