a) PKH für Vergleich/Anwaltswechsel/im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt

 

Rz. 86

Soll die Staatskasse nur spezielle Tätigkeiten eines Anwalts in dem Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, entlohnen müssen, so bedarf es einer einschränkenden Beschlussfassung des Gerichts, aus der sich dies ergibt. So ist etwa die Praxis[107] verbreitet, bei Abschluss eines PKH-Verfahrens durch vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich zu gewähren (siehe dazu Rdn 169 f.).[108] Der Sache nach gehören hierher etwa auch die gebührenrechtlichen Einschränkungen "soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen"[109] oder "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts" (siehe § 46 Rdn 13 ff.). Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise beschränkt werden kann, dass eine (bestimmte) Beweiserhebung nicht umfasst sein soll, erscheint fraglich. Im Zweifel ist der Anwalt umfassend beigeordnet, soweit die Prozesskostenhilfe reicht. Eine nachträgliche Einschränkung des bestandskräftig gewordenen Beschlusses ist unzulässig.[110]

[107] Vgl. BGH 8.6.2004 – VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595; insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG NJW 2012, 3293.
[108] Sehr zweifelhaft; vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Fischer, § 118 ZPO Rn 6; Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn 8.
[109] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209 (LS).
[110] OLG Düsseldorf OLGR 2008, 614.

b) Fälle des § 121 Abs. 4 ZPO

 

Rz. 87

Zwei Möglichkeiten einer gegenständlich beschränkten Beiordnung werden in § 121 Abs. 4 ZPO aufgezeigt, nämlich die Beiordnung als Beweisanwalt (VV 3401) und die Beiordnung als Verkehrsanwalt (VV 3400). Indes spricht nichts dagegen, eine gegenständlich beschränkte Beiordnung darüber hinaus überall dort zuzulassen, wo es im Interesse der Partei sinnvoll erscheint, einen Anwalt mit einzelnen Aufgaben zu betrauen (vgl. VV 3402). Grundsätzlich darf die bedürftige Partei in ihrer anwaltlichen Vertretung nicht schlechter gestellt werden als eine vermögende Partei. Könnte oder sollte diese gar neben dem Verfahrensbevollmächtigten einen weiteren Anwalt einschalten, ohne kostenrechtliche Nachteile befürchten zu müssen oder um selbige zu vermeiden, weil dessen Beauftragung prozessnotwendig erscheint, so muss das auch für die bedürftige Partei gelten. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Unterbevollmächtigten.

 

Beispiel: Der Partei ist ein an ihrem Wohnort ansässiger Anwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Dessen Reisekosten zu dem Gerichtstermin übersteigen die Kosten eines Unterbevollmächtigten.

Eine vermögende Partei würde einen Unterbevollmächtigten beauftragen, weil nur dessen Kosten erstattungsfähig sind. Deshalb erscheint es sachgerecht, wenn das Gericht eine Terminsreise des Prozessbevollmächtigten ablehnt und auf Antrag der Partei einen Terminsvertreter beiordnet.[111]

[111] Vgl. BGH 23.6.2004 – XII ZB 61/04, AGS 2004, 349 = RVGreport 2004, 356 = NJW 2004, 2749; OLG Karlsruhe MDR 2000, 959.

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