1. Besondere Bestellung

 

Rz. 68

Die als Sondertatbestand zum Auslagenersatz normierte Regelung ist falsch etikettiert und deshalb deplatziert, weil ihr Normgehalt den Geltungsbereich der Bestellung eines Verteidigers eingrenzt und sie deshalb zu § 48 gehört. Selbst wenn der Anwalt (notwendige) Auslagen durch Nachforschungen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme des Verfahrens gehabt hat, bekommt er sie ohne Bestellung zum Verteidiger oder Erweiterung seiner Verteidigerbestellung nicht von der Staatskasse ersetzt.

 

Rz. 69

Nur wenn im Wiederaufnahmeverfahren gem. § 364b Abs. 1 S. 1 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt wird, weil der Verurteilte noch keinen Verteidiger hat oder ein anderer Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren tätig ist, werden die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens angefallenen Auslagen von der Staatskasse ersetzt. Ist im Wiederaufnahmeverfahren aber der bereits im vorangegangenen Straf- oder Bußgeldverfahren bestellte Verteidiger tätig, erhält dieser Verteidiger die Auslagen, die ihm durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstanden sind, nur dann aus der Staatskasse, wenn zuvor die Feststellung gem. § 364b Abs. 1 S. 2 StPO getroffen worden ist, dass die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen.[114] Insoweit ist somit eine Erweiterung der Bestellung aus dem vorangegangenen Verfahren erforderlich.

[114] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn 94.

2. Umfang der Erstattung

 

Rz. 70

Besondere Auslagen, die nur bei Nachforschungen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme entstehen können oder in diesem Zusammenhang einer speziellen Regelung bedürfen, werden vom Gesetz nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb gelten hier dieselben Regeln zum Auslagenersatzanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts wie ansonsten auch (vgl. Rdn 5 ff.), wenn und soweit die Geschäftsbesorgung des Anwalts, die durch den Kostenaufwand gefördert werden soll, unter den Geltungsbereich des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zur anordnenden Körperschaft fällt.

3. Prüfungsumfang

 

Rz. 71

Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 vor, kann der Verteidiger nach § 46 Abs. 1 die Auslagen, die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, aus der Staatskasse erhalten. Die Erstattung der Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens entstanden sind, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Nachforschungen des Anwalts nicht notwendig waren. Es kann nur geprüft werden (vgl. § 46 Abs. 1), ob die im Rahmen der Nachforschungen entstandenen Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren.

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