Rz. 3

§ 46 Abs. 2 S. 1 enthält die Möglichkeit der Vorabentscheidung der Erforderlichkeit der Reise eines Rechtsanwalts vor deren Antritt. Diese Entscheidung ist bindend. Von dieser Regelung bleibt aber die Möglichkeit der Festsetzung von Reisekosten im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberührt, auch wenn kein Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise vor deren Antritt gestellt worden ist.[1]

All dies gilt entsprechend für anderweitige Aufwendungen (vgl. Abs. 2 S. 3). Soweit es speziell um Dolmetscher- oder Übersetzerkosten geht, wird in diesem Zusammenhang mit Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ferner eine Regelung zur Begrenzung der Höhe des Ersatzanspruchs getroffen (siehe Rdn 40 ff.).

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 200.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge