Rz. 19

Eine das Mehrkostenverbot beachtende, für den nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt einschränkende Beiordnung kommt aber nur in Betracht, wenn

nicht die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO für eine zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts vorliegen[29] (näher siehe Rdn 23 ff.) und
der Rechtsanwalt sein Einverständnis konkludent erklärt hat (näher siehe Rdn 26 ff.).[30]

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