Rz. 11

Auch ansonsten hat die Staatskasse Geschäftsreisekosten des beigeordneten Anwalts gem. VV 7003 ff. zu tragen, "wenn auch eine nicht arme Partei bei vernünftiger und nicht zu ängstlicher Beurteilung des Sachverhalts ihren Anwalt mit der Reise beauftragt haben würde", weil die arme Partei "regelmäßig bei der Beurteilung dessen, was für ihre Interessen als erforderlich zu gelten hat, nicht schlechter als die vermögende Partei gestellt werden" darf.[21] Maßgebend ist also die objektive Sicht eines verständigen sachkundigen Dritten.[22]

[21] OLG Braunschweig AnwBl 1960, 121.
[22] OLG Celle JurBüro 2016, 240.

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