Rz. 41

Die Staatskasse braucht nur für solche Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die vertretene Person einzustehen, die unter den Geltungsbereich der Beiordnung oder Bestellung fallen. Die gebührenpflichtige Tätigkeit des Anwalts muss sowohl zeitlich als auch gegenständlich von dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis erfasst werden. Dieses Erfordernis ist einzelfallabhängig und für die jeweilige Art von Beiordnung oder Bestellung verschieden geregelt. Hierüber verhält sich § 48.

 

Rz. 42

Neben den in § 48 abgehandelten Zuordnungsfragen, ob die jeweilige Tätigkeit des Anwalts überhaupt von dem Versprechen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst wird, für die dadurch begründete Schuld der vertretenen Person (ganz oder teilweise) aufzukommen, stellen sich insoweit auch Abgrenzungsfragen, wenn nämlich ein und dieselbe Tätigkeit sowohl (zum Teil) unter die Beiordnung fällt, als auch aufgrund eines davon unabhängigen Anwaltsvertrages erbracht wird. Angesprochen sind speziell die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe nur für einzelne Streitgenossen oder für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt und also der Anwalt auch nur insoweit beigeordnet wird, jedoch die Parteien ihre Rechtspositionen in vollem Umfang vertreten lassen. Dieser Problembereich wird des Sachzusammenhangs wegen ebenfalls im Rahmen des § 48 abgehandelt.

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