Rz. 13

Bei Prozesskostenhilfe kann auch eine Sozietät beigeordnet werden. Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[19]

[19] BGH 17.9.2008 – IV ZR 343/07, AGS 2008, 608 = RVGreport 2009, 78 = NJW 2009, 440; vgl. auch KG 4.11.2012 – 1 Ws 133/10.

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