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Ein Rechtsanwalt ist dagegen nicht verpflichtet, einen Mandanten, der ihn zu einer Beratung aufsucht, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen, wenn er ohne Vorschuss tätig wird und bereit ist, seinen Vergütungsanspruch vom Eingang einer ihm als sicher hingestellten, die Hilfsbedürftigkeit des Mandanten beseitigenden Leistung eines Dritten an den Mandanten (hier: einer Versicherungsleistung) abhängig zu machen. Es ist weder rechts- noch berufsrechtswidrig, wenn ein Rechtsanwalt dieses Risiko übernimmt.[20]

[20] OLG Celle 8.6.1994 – 3 U 161/93, BeckRS 2014, 7880 = OLGR Celle 1994, 275.

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