Rz. 10

Den Rechtsuchenden kann der Anwalt oder eine andere Beratungsperson bei bewilligter Beratungshilfe nicht in Anspruch nehmen (S. 1; vgl. § 8 Abs. 2 BerHG). Von dem Rechtsuchenden kann lediglich die Beratungshilfegebühr nach VV 2500 verlangt werden (S. 2). Diese Gebühr kann auch erlassen werden (Anm. S. 2 zu VV 2500). Eine Vereinbarung einer Vergütung für eine beratungshilfefähige Tätigkeit ist in § 8 BerHG nicht mehr gesetzlich ausgeschlossen.

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