Rz. 7

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Rechtsanwalt nach den VV 2501 ff. abrechnen kann, gilt nach S. 1, 2. Hs. dann, wenn

der Rechtsanwalt oder eine andere Beratungsperson die Beratungshilfe in einer Beratungsstelle gewährt hat, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet ist (§ 3 Abs. 1 S. 3 BerHG)

und

zwischen der Landesjustizverwaltung und der Beratungsstelle eine besondere Vereinbarung über die Entlohnung der beratenden Rechtsanwälte getroffen worden ist.
 

Rz. 8

Soweit eine solche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson nicht getroffen ist, erhält allerdings auch die in einer Beratungsstelle tätige Beratungsperson die Vergütung nach den VV 2501 ff.

 

Rz. 9

Der Anwalt ist nach § 49a Abs. 2 S. 1 BRAO verpflichtet, in einer anwaltlichen Beratungsstelle mitzuwirken.

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