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Zum einen ist unklar, was mit dem "Zeitpunkt der Aufrechnung" gemeint ist. Diese Formulierung kann durchaus so verstanden werden, dass damit der Zeitpunkt des § 389 BGB gemeint ist, nämlich der, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden und zu dem die Aufrechnung gemäß § 389 BGB wirkt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass dies nicht gemeint ist. Der Anwalt soll weiterhin geschützt bleiben, wenn die Abtretung erst nach Eintritt der Aufrechnungslage vereinbart wird. Die Möglichkeit, auch dann gemäß § 406 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger aufzurechnen, soll für die Staatskasse ausgeschlossen bleiben.

 

Beispiel: Der Beschuldigte war erstinstanzlich zur Zahlung einer Geldstrafe von 5.000 EUR verurteilt worden. Auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung wird die Geldbuße auf 2.500 EUR reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils lässt sich der Verteidiger die Kostenerstattungsansprüche des Beschuldigten abtreten.

Da zum Zeitpunkt der Rechtskraft bereits die Aufrechnungslage bestand, könnte die Staatskasse gemäß § 406 BGB auch gegenüber dem Anwalt als neuen Gläubiger aufrechnen. Diese Möglichkeit wird nun durch § 43 ausgeschlossen, soweit dadurch der Vergütungsanspruch des Anwalts beeinträchtigt oder vereitelt würde.

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