Rz. 14

Es müssen Forderungen der Staatskasse aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren bestehen. Dabei muss es sich nicht um dasselbe Verfahren handeln, in dem der Verurteilte Erstattungsansprüche erworben hat. Die Ansprüche können auch aus anderen Verfahren herrühren, etwa einer früheren Verurteilung.[9]

 

Beispiel: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR verurteilt. Bevor die Geldstrafe vollstreckt ist, wird er in einem weiteren Verfahren wegen des Verdachts des Betruges auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die Staatskasse kann gegen den Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten die Aufrechnung erklären.

 

Rz. 15

Unerheblich ist, ob die Ansprüche der Staatskasse aus der Verurteilung in der Hauptsache, also aus der Geldstrafe resultieren, oder ob es sich um Kostenforderungen handelt. Wenn also in dem zuvor genannten Beispiel die Geldstrafe bereits gezahlt wurde, so dass nur noch die Verfahrenskosten offen sind, kann die Staatskasse mit diesem Anspruch gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten aufrechnen.

[9] OLG Nürnberg JurBüro 1990, 1167.

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