Rz. 29
Zuständig ist das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört (Abs. 1 S. 1). Im Verfahren vor dem BGH ist der BGH zuständig (Abs. 1 S. 5). Zur Festsetzung der Pauschgebühr im Verwaltungsverfahren siehe Rdn 53 ff.nνν
Rz. 30
Das OLG entscheidet mit einem Richter (Abs. 3 S. 1). Dieser hat die Sache dem Senat in der Besetzung von drei Richtern zu übertragen, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint (Abs. 3 S. 2).
Rz. 31
Soweit der BGH für das Verfahren zuständig ist (Abs. 1 S. 5), ist er auch für die Entscheidung über die Feststellung einer Pauschgebühr zuständig.[27] Er entscheidet also über eine Pauschvergütung für die Tätigkeit der Revisionsbegründung sowie für eine eventuelle Tätigkeit in der Revisionshauptverhandlung. Darüber hinaus entscheidet er auch über eine Pauschvergütung in Ermittlungsverfahren bei Delikten, für die er erstinstanzlich zuständig ist. Hierin unterscheidet sich § 42 von § 51, wonach der BGH nur dann zuständig ist, wenn er den Pflichtverteidiger selbst bestellt hat.
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