Rz. 57
Da die besondere Gebühr zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer aus der Staatskasse gezahlt wird (vgl. § 41a Abs. 4 S. 1), wird der gezahlte Betrag zu einer Auslage des Musterverfahrens nach Nr. 9007 GKG-KostVerz. Nach Nr. 9018 GKG-KostVerz. werden die Auslagen des Musterverfahrens im Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt. Auf diese Weise wird die besondere Gebühr einschließlich Umsatzsteuer in gleicher Weise auf alle Beteiligten des Musterverfahrens verteilt wie andere im Musterverfahren entstandene Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten). Das Kostenrisiko tragen damit alle Beteiligten des Musterverfahrens gemeinsam, ohne dass sich das Kostenrisiko des Einzelnen, insbesondere des Musterklägers, über Gebühr erhöht.[17]
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