Rz. 25

Der Antrag muss keine Begründung enthalten. Dennoch sollte er, ggf. ausführlich, begründet werden. Insbesondere sollte im Antrag auf den Umfang und die Schwierigkeit des Musterverfahrens eingegangen werden. Teilweise ergeben sich zwar die Umstände des Musterverfahrens aus der gerichtlichen Akte bei dem OLG. Außerhalb der Gerichtsakte und der mündlichen Verhandlung werden viele bewilligungsrelevante Umstände für das OLG aber nicht erkennbar sein. Das OLG kann sie nur berücksichtigen, wenn sie vorgetragen werden. Solche Umstände können insbesondere der zeitliche Aufwand, Besprechungen, Ermittlungen und andere Tätigkeiten sein. Der Antrag sollte sich aber mit Vermutungen zum Aufwand der Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, zurückhalten. Hinsichtlich dieses Aufwands trägt der Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auch nicht die Darlegungslast.

 

Rz. 26

Ein bezifferter Gebührensatz muss nicht angegeben werden. Es ist aber sinnvoll, dass der Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, zu erkennen gibt, welchen Gebührensatz er für angemessen hält.

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